Reglement BRTT.
Die Grundlage des Schweizer Berufsregisters der Texterinnen und Texter (BRTT) bildet das Reglement des BRTT vom 4. Mai 2007. Sie können es vollständig unter «Reglement als PDF» herunterladen oder am Bildschirm lesen. Die wichtigsten Artikel des Reglements:

1.1 Die Berufsbezeichnung «Texterin/Texter» ist in der Schweiz nicht geschützt. Eine staatlich anerkannte Ausbildung existiert nicht. Wer professionell textet und hohe Qualität bietet, hat eine Auszeichnung verdient. Der Eintrag ins BR ist für Texterinnen und Texter in der Schweiz der einzige Berufstitel mit offiziellem Charakter, der neutral und von Expertinnen und Experten der BR-Kommision fachkompetent verliehen wird.

2.2 Mit der Führung des Registers, der Einberufung der BR-Kommission und der Durchführung der Aufnahme ist der Vorstand von script (Exekutive) beauftragt. Er richtet sich dabei nach diesem Reglement.

4.2 Ins BR aufgenommen werden Texterinnen und Texter, die mit ihren Arbeitsproben beweisen, dass sie a) ihren Beruf professionell ausüben, b) Texte von hoher Qualität verfassen, die den geltenden Bewertungskriterien unter www.brtt.ch entsprechen und die BR-Kommission daher überzeugen und c) sich deutlich vom Durchschnitt abheben.

5.2 Die BR-Kommission legt die Bewertungskriterien fest und publiziert diese unter www.brtt.ch.

6.1 Die BR-Kommission prüft den Antrag und trifft einen Entscheid. Dieser lautet auf Annahme oder Ablehnung des Antrags.
6.2 Der Entscheid wird der antragstellenden Person ohne nähere Begründung schriftlich mitgeteilt.

7.1 Damit das BR stets aktuell und aussagekräftig ist, müssen sich die aufgeführten Texterinnen und Texter alle drei Jahre rezertifizieren lassen, wenn sie weiterhin im BR eingetragen sein wollen. Alle Bestimmungen für diese Rezertifizierung sind identisch mit einem Erstantrag auf Aufnahme.

8.1 Die BR-Kommission kann Personen aus dem Berufsregister ausschliessen, die substanziell oder wiederholt gegen die ethischen Grundsätze des BR verstossen.